Telemedien

 

Der Begriff „Telemedien“ ist sehr weitgehend und umfasst nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG „alle elektronischen  Informations- und Kommunikationsdienste (sog. I&K-Dienste), soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 TKG, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikations-gestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 TKG oder Rundfunk nach § 2 RStV sind (Telemedien)“. Dies verdeutlicht die folgende Grafik:

(c) Dirk Minuth 2014
(c) Dirk Minuth 2014

Nicht in den Anwendungsbereich von § 5 TMG und § 55 RStV fallen demnach Dienste, bei denen es lediglich um die Übertragung von Signalen über Tele­kommunikationsnetze geht, sowie der Rundfunk. Telemedien sind also „I&K-Dienste“ minus Telekommunikation im engeren Sinne, minus Rundfunk. Auf eine Formel gebracht:

(c) Dirk Minuth 2014
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