Pflichtauskünfte nach § 5 Abs. 1 TMG

§ 5 Absatz 1 TMG enthält in seinen Nummern 1 bis 7 eine Reihe von Pflicht­angaben, von de­nen Diensteanbieter jeweils in unterschiedli­chem Umfang betroffen sind. Die Angaben aus den Nummern 1 und 2 muss jeder geschäftsmäßig Impressumspflichtige machen. Die zu­sätzlichen Angaben aus den Num­mern 3 bis 7 müssen hingegen nur diejenigen auf ihre Webs­ite stellen, die zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehören.

 

1. Allgemeine Informationen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG

 

Die nachfolgenden Informationen müssen in jedem „Impressum“ enthalten sein. Allerdings unterschei­den sich Inhalt und Umfang der Angaben danach, ob es sich bei dem jeweils Betroffenen um eine natürliche Person („Individuum“) oder eine juristische Person (z. B. Verein, GmbH, AG)[1] handelt. Den juristischen Personen sind solche Personenge­sellschaften gleichgestellt, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co. KG)[2] (vgl. § 2 Satz 2 TMG). Ein nicht-rechtsfähiger Verein wird i. d. R. wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 54; 705 ff. BGB) bzw. wie ein eingetragener Verein behandelt.

 

Zu den anbieterkennzeichnungspflichtigen Juristischen Personen zählen die des Privatrechts und des öffentlichen Rechts[3].

 

Diese Informationspflichten betreffen ausschließlich „Natürliche Personen“ (nachfolgend Punkt a), also Men­schen, und „Juristische Personen“ sowie ebenbürtige Gesellschaften (nachfolgend Punkt b), wenn und soweit sie ihr Web-Angebot zu einem „geschäftsmäßigen“ Zweck betreiben. Es kommt nicht auf den konkreten Umfang des geschäftsmäßigen Handelns oder darauf an, ob es als eingetragener oder nicht registrierter Ge­werbetreibender ausgeübt wird.

 

a) Allgemeine Informationen für natürliche Personen

 

 

b) Allgemeine Informationen für juristische Personen



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