Hilfe

Wer als Betreiber eines Internetportals wegen vermeintlichen oder tatsächlichen Zuwiderhandelns gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht einen Bußgeldbescheid bzw. eine Untersagungs- bzw. Sperrungsverfügung, eine Unterlassungsklage oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, sollte umgehend handeln.

Bußgeldbescheid

Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung Einspruch schrift-lich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde , die den Bußgeldbescheid bzw. weitergehende Anordnung erlassen hat, einlegen. Eine Untersagungs- oder Sperrungsanordnung kann der Adressat mit Widerspruch (§ 68 VwGO) und Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angreifen.

Unterlassungsklage nach dem UKlaG

Wird dem Betreiber einer Website eine Unterlassungsklage nach dem UKlaG von einem Zivilgericht zugestellt, so sollte er innerhalb der sog. „Notfrist“ von zwei Wochen (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) dem Gericht gegenüber mitteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will (sog. „Verteidigungsanzeige“). Unterlässt der Beklagte diese Verteidigungsanzeige, kann er wegen seiner Säumnis dem Antrag des Klägers entsprechend verurteilt werden. Erklärt der Beklagte hingegen seine Verteidigungsabsicht, so muss er innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden weiteren Frist von mindestens zwei Wochen inhaltlich auf die Klage erwidern.

Unterlassungsklage nach dem UWG

Gleiches gilt im Prinzip für die wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage – oft verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung – nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser geht allerdings regelmäßig eine sog. „wettbewerbsrechtliche Abmahnung“ voraus, in welcher der Anspruchsteller (i. d. R. ein Konkurrent des Betroffenen) vom angesprochenen Unternehmer die Einstellung seines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens, sowie die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ verlangt .

Kompetenter Rechtsrat

In diesen und anderen Fällen sollte der beanspruchte Unternehmer unverzüglich kompetenten Rechtsrat (z. B. bei einem auf diesem Gebiet versierten Rechts- bzw. Fachanwalt) erholen, um die Rechtslage umfassend – und unter Beachtung laufender Fristen – prüfen zu lassen.

Eigene Maßnahmen

Wer selbst – spiegelbildlich – gegen einen Impressumsverstoß vorgehen will, kann seinerseits Beschwerde bei der aufsichtführenden Behörde erheben bzw. den betreffenden Diensteanbieter – nach erfolgloser Abmahnung – gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen . Hierfür sind inländische Behörden und Gerichte auch dann zuständig, wenn es um das Fehlverhalten ausländischer Web-Betreiber geht .

Rat und Hilfe

Wer und was hilft, wenn es - auch trotz aller Vorsichtsmaßnahmen - doch zum Streit über Ihr Impressum kommt? Hier sind einige Beratungs- und Beschwerdestellen angeführt, bei denen sich Betroffene melden und individuelle Informationen und Unterstützung erhalten können:

 

Zu den Rechts-Links.